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Da es umsichtig ist, eindeutig mit Dioxin kontaminierte Produkte beim Eintritt in die Futtermittelkette zu ermitteln, sollte klargestellt werden, dass die Anforderungen bezüglich der Dioxinüberwachung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 für alle Futtermittelunternehmer gelten, die Futtermittel in Verkehr bringen, auch für Einführer.
Um klarzustellen, wer für die Dioxinuntersuchung eingeführter Erzeugnisse verantwortlich ist, sollte eine besondere Bestimmung in Anhang II der Verordnung (EG)…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 enthält Anforderungen an die Futtermittelunternehmen, die sich nicht auf der Stufe der Primärproduktion befinden.…
Das mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 eingeführte System, durch eine Bescheinigung nachzuweisen, dass eine bestimmte Partie wie vorgeschrieben…
In der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind allgemeine Bestimmungen über die Futtermittelhygiene sowie Bedingungen und Vorkehrungen festgelegt, die gewährleisten…
In der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind allgemeine Bestimmungen über die Futtermittelhygiene sowie Bedingungen und Vorkehrungen festgelegt, die gewährleisten…
Eine verschärfte Dioxinüberwachung würde die Meldung von Verstößen und die Durchsetzung des Futtermittelrechts erleichtern. Die Futtermittelunternehmer müssen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.