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Um klarzustellen, wer für die Dioxinuntersuchung eingeführter Erzeugnisse verantwortlich ist, sollte eine besondere Bestimmung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 aufgenommen werden. Damit sollte auch sichergestellt sein, dass eingeführte Erzeugnisse so sicher sind wie in der Union hergestellte Erzeugnisse.
Da es umsichtig ist, eindeutig mit Dioxin kontaminierte Produkte beim Eintritt in die Futtermittelkette zu ermitteln, sollte klargestellt werden, dass die…
Das mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 eingeführte System, durch eine Bescheinigung nachzuweisen, dass eine bestimmte Partie wie vorgeschrieben…
Um die Sicherheit bestimmter hochverarbeiteter Erzeugnisse zu gewährleisten, für die Durchsetzung der EU-Bestimmungen zu sorgen und einen fairen Wettbewerb im…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 enthält Anforderungen an die Futtermittelunternehmen, die sich nicht auf der Stufe der Primärproduktion befinden.…
Die Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 eingeführten Regelung auf andere Waren als diejenigen, die vollständig in den betreffenden Landesteilen…
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der EU…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.