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Um die Rückverfolgbarkeit sowie korrekte Angaben über die Futtermittel zu gewährleisten, sollte die Übereinstimmung mit den Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und insbesondere mit den in der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission festgelegten Bezeichnungen, Beschreibungen und Nummern hervorgehoben werden.
Sie muss getrennt von den Angaben gemäß Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG des RatesABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30 . oder Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie…
das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern iv und v…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von…
Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Futtermittel festgelegt…
Im Interesse der Einheitlichkeit der EU-Rechtsvorschriften sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli…
Für Lebensmittelzusatzstoffe gelten weiterhin die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.