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Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte angesichts der politischen Lage in Belarus, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung des Anhangs II des Beschlusses 2012/642/GASP herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.
Die Befugnis zur Änderung der Liste im Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der ernsten politischen Lage in der Ukraine und zur Gewährleistung der…
Die Befugnis zur Änderung der Liste im Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der ernsten politischen Lage in der Ukraine und zur Gewährleistung der…
In Anbetracht der politischen Lage in der Republik Guinea und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des…
In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Guinea-Bissau…
In Anbetracht der ernsten politischen Lage in Syrien und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des…
Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an den Listen im Anhang I,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.