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Bis zum 1. Januar 2018 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte über Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen. ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern
den Inhalt, die Aufmachung und die Vorlage des Antrags gemäß Artikel 10 Absatz 1,
die Regelungen über die unverzügliche Prüfung der Gültigkeit der Anträge,
die Art der Informationen, die im Gutachten der Behörde gemäß Artikel 11 enthalten sein müssen.
Die Kommission bestimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen bezüglich des Formats der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten…
die Anwendung der Artikel 14 und 20, einschließlich der Vorschriften über die Ausarbeitung und Vorlage der Anmeldung oder des Antrags;
Bis zum 1. Januar 2018 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte über Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3…
Inhalt, Aufmachung und Vorlage des Antrags nach Artikel 4 Absatz 1;
Die Kommission legt nach Konsultation der Behörde nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des vorliegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.