Erwägungsgrund 6 32015R2314
Nachdem BENEO-Orafti S.A. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, der einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthielt, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zur wissenschaftlichen Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe in Bezug auf natives Zichorieninulin und die Aufrechterhaltung eines normalen Stuhlgangs durch Erhöhung der Stuhlfrequenz (Frage Nr. EFSA-Q-2014-00403) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe lautete u. a. wie folgt: „Orafti®Inulin verbessert die Darmfunktion“.