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Wird für die Zustellung von Schriftstücken oder für anderen Schriftverkehr die elektronische Übermittlung genutzt, so sollten die Mitgliedstaaten durch die Anwendung der bestehenden bewährten Vorgehensweisen sicherstellen, dass die erhaltenen Schriftstücke oder der andere erhaltene Schriftverkehr inhaltlich genau mit den gesendeten Schriftstücken oder dem anderen gesendeten Schriftverkehr übereinstimmen und die für die Empfangsbestätigung verwendete Methode einen Beleg für den Erhalt durch den Empfänger und das Datum des Empfangs darstellt.
durch elektronische Übermittlung mit Empfangsbestätigung, wenn die Mittel hierfür technisch verfügbar und nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in…
der Empfänger hat dem angerufenen Gericht oder der mit dem Verfahren befassten Behörde oder der in dem betreffenden Verfahren für die Zustellung von…
Der Empfänger bestätigt den Eingang der Schriftstücke mit einer Empfangsbestätigung, einschließlich des Empfangsdatums. Als Datum der Zustellung der…
Eine elektronische Zustellung ohne Verwendung eines qualifizierten Zustelldienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU)…
Der Empfangsmitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 sollte der Mitgliedstaat sein, in dem die Zustellung oder in den die Versendung eines…
Bei Schriftstücken, die den Parteien im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zugestellt werden müssen, sollte die elektronische Zustellung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.