Art. 19a 32020R1784
Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke kann direkt an eine Person, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat, über den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj ). eingerichteten europäischen elektronischen Zugangspunkt erfolgen, sofern der Empfänger in die Verwendung dieses elektronischen Mittels für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des betreffenden Verfahrens vorher ausdrücklich eingewilligt hat.
Der Empfänger bestätigt den Eingang der Schriftstücke mit einer Empfangsbestätigung, einschließlich des Empfangsdatums. Als Datum der Zustellung der Schriftstücke gilt das auf der Empfangsbestätigung angegebene Datum. Die gleiche Vorschrift gilt für die Zustellung verweigerter Schriftstücke, die gemäß Artikel 12 Absatz 5 geheilt wird.