Erwägungsgrund 10 32021D2121
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit anerkennen und dabei insbesondere Nutzen aus den bestehenden bewährten Verfahren und den Ergebnissen laufender Projekte in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen ziehen.