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Die Mitgliedstaaten sollten den Parteien praktische Hilfestellung beim Ausfüllen der Standardformblätter für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen leisten. Zudem sollten sie allgemeine Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen geben und darüber, welche Gerichte hierfür zuständig sind. Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht bedeuten, dass sie Prozesskostenhilfe oder rechtliche Beratung in Form einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall leisten müssen. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, über die am besten geeigneten Mittel und Wege zu entscheiden, wie sie diese praktische Hilfestellung leisten und allgemeine Informationen bereitstellen, und es sollte den Mitgliedstaaten überlassen werden, welchen Stellen sie diese Verpflichtungen übertragen. Solche allgemeinen Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und über die zuständigen Gerichte können auch in Form eines Verweises auf Informationen bereitgestellt werden, die in Broschüren oder Handbüchern, auf nationalen Internetseiten oder auf dem Europäischen Justizportal oder von einschlägigen Hilfsorganisationen wie dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren angeboten werden.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass es den Parteien möglich ist, sowohl praktische Hilfestellung beim Ausfüllen der Formblätter als auch allgemeine…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Klageformblatt A bei allen Gerichten, bei denen das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeleitet…
Um den Zugang zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen weiter zu erleichtern, sollte das Klageformblatt nicht nur bei den für das europäische…
Zur Erleichterung der Einleitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sollte der Kläger ein Klageformblatt ausfüllen und beim zuständigen…
Angaben zu Gerichtsgebühren und Zahlungsmodalitäten sowie zu den Behörden oder Organisationen, die in den Mitgliedstaaten praktische Hilfestellung geben,…
Die Informationen, die den Dienstleistungserbringern und -empfängern zur Verfügung gestellt werden, sollten insbesondere die Informationen über Verfahren und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.