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Bei Schriftstücken, die den Parteien im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zugestellt werden müssen, sollte die elektronische Zustellung der Zustellung durch Postdienste gleichgestellt sein. Hierzu sollte mit dieser Verordnung ein allgemeiner Rahmen geschaffen werden, der die Verwendung der elektronischen Zustellung zulässt, wenn die notwendigen technischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen und die Nutzung der elektronischen Zustellung mit den nationalen Verfahrensvorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbar ist. Für den übrigen Schriftverkehr zwischen den Parteien oder anderen an dem Verfahren beteiligten Personen und dem Gericht sollte die elektronische Übermittlung soweit möglich als bevorzugtes Mittel genutzt werden, wenn derartige Mittel zur Verfügung stehen und zulässig sind.
durch elektronische Übermittlung mit Empfangsbestätigung, wenn die Mittel hierfür technisch verfügbar und nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in…
die Schriftstücke werden mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versandt…
als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.
Die elektronische Zustellung an den Empfänger durch einen qualifizierten Zustelldienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung…
Effiziente, zügige grenzüberschreitende Gerichtsverfahren erfordern schnelle und sichere direkte Kanäle für die Zustellung von Schriftstücken an Personen in…
Jeder an bestimmten gerichtlichen Verfahren Beteiligte sollte die Möglichkeit haben, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.