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Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
durch Postdienste,“.
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
durch elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates oder
In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
über den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2844 eingerichteten europäischen elektronischen Zugangspunkt, sofern der Empfänger in die Verwendung dieser Mittel für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des jeweiligen europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vorher ausdrücklich eingewilligt hat.“
Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 15a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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