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In dem Internen Abkommen wird der Gesamtbetrag der Unionshilfe für die Gruppe der AKP-Staaten (im Folgenden „AKP-Staaten“) (mit der Ausnahme der Republik Südafrika) und die überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG“) für den Siebenjahreszeitraum 2014 bis 2020 auf 30 506 Mio. EUR aus Beiträgen der Mitgliedstaaten festgesetzt. Von diesem Betrag werden den AKP-Staaten entsprechend dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014 bis 2020 in Anhang Ic des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens 29 089 Mio. EUR zugewiesen, 364,5 Mio. EUR werden den ÜLG und 1 052,5 Mio. EUR werden der Kommission für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung des EEF durch die Kommission zugewiesen, wovon der Kommission mindestens 76,3 Mio. EUR für Maßnahmen zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 11. EEF zuzuweisen sind.
Um die Kohärenz und Wirksamkeit der Unionshilfe zu gewährleisten, kann die Kommission beschließen, dass andere Entwicklungsländer als AKP-Staaten sowie…
In dem Internen Abkommen wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean…
Folgender Anhang wird in das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen eingefügt: „ANHANG Ic Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 (1) Der Gesamtbetrag der…
Die Kommission setzt die Mehrjahresrichtbeträge der den einzelnen AKP-Staaten und -Regionen und für die Intra-AKP-Zusammenarbeit zugewiesenen Mittel anhand der…
Um die Kohärenz und Wirksamkeit der Unionshilfe zu gewährleisten, kann die Kommission beschließen, dass andere Entwicklungsländer als AKP-Staaten sowie…
Am 5. März 2014 kündigte die Europäische Kommission angesichts der drastischen Verschlechterung der ukrainischen Zahlungsbilanz ein Hilfspaket an, das vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.