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Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Futtermittelzusatzstoffe und für Vormischungen und Anhang IV derselben Verordnung über allgemeine Verwendungsbedingungen sollten deshalb geändert werden, um dem technologischen Fortschritt und wissenschaftlichen Entwicklungen bezüglich Zusatzstoffen, die aus Zubereitungen bestehen, Rechnung zu tragen.
Es ist insbesondere angemessen, zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für diese Art von Zusatzstoffen und für Vormischungen, die sie enthalten, in Anhang III…
Es ist erforderlich, Durchführungsbestimmungen zum Verfahren der Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festzulegen,…
Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden wie folgt geändert: 1. Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III 1. BESONDERE…
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 enthält die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen. Die…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sollte deshalb entsprechend geändert werden.
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis eines Zusatzstoffes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.