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Diese Verordnung tritt am 8. April 2015 in Kraft.
Abweichend von Absatz 1 gelten die Änderungen an den Bestimmungen der Punkte FCL.315.A, FCL.410.A und FCL.725.A von Anhang I ab dem 8. April 2018.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge VI und VII bis zum 8. April 2018 nicht auf Ausbildungsorganisationen anzuwenden, die nur Ausbildungen zur Erteilung von nationalen Lizenzen durchführen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Teil-FCL-Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (LAPL), Segelflugzeuge (SPL) oder Ballone (BPL) umgewandelt werden können.
Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum 8.…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 7. November 2015 . Diese…
Artikel 1 Absatz 3 gilt ab dem 1. Januar 2016. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I In…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 23. Februar 2015. Diese…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Anhang I dieser Verordnung gilt ab dem…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Januar 2016. Nummer 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.