Erwägungsgrund 1 32012L0004
Anzündschnüre, einschließlich Sicherheitsanzündschnüre und Anzündhütchen, fallen unter die Richtlinie 93/15/EWG, werden jedoch eher für pyrotechnische als für Explosivzwecke verwendet. Die potenziellen Auswirkungen ihres Missbrauchs dürften den Auswirkungen des Missbrauchs von pyrotechnischen Gegenständen ähneln, die einen geringen Gefährlichkeitsgrad aufweisen, sodass diese Auswirkungen im Vergleich zu anderen Arten von Explosivstoffen viel geringer ausfallen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Anzündschnüre, einschließlich Sicherheitsanzündschnüre und Anzündhütchen, von dem Verfahren zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke ausgenommen werden.