Erwägungsgrund 1 32015R0045
Die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass CO2-Einsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erreicht werden, für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines jeden Herstellers herangezogen werden sollten. Ausführliche Regeln für die Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission beschrieben.