Erwägungsgrund 2 32015R0045
Um die durch den Einsatz innovativer Technologien erreichten CO2-Einsparungen bei der Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen jedes Herstellers zu berücksichtigen und um eine effiziente Überwachung der spezifischen CO2-Einsparungen für einzelne Fahrzeuge zu gewährleisten, müssen mit Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeuge im Rahmen der Typgenehmigung zertifiziert werden und die Einsparungen müssen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 427/2014 gesondert sowohl in den Typgenehmigungsunterlagen als auch in der Übereinstimmungsbescheinigung nach Richtlinie 2007/46/EG angegeben werden.