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Erfordern es die Interessen der Union, so kann die Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren und nach Maßgabe des Kapitels III die geeigneten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Artikel 15 Absätze 2 bis 5 finden Anwendung.
Schutzmaßnahmen dürfen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die…
Schutzmaßnahmen dürfen gemäß Artikel 3.1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter…
Schutzmaßnahmen dürfen nach Artikel 165 Absatz 1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im…
Schutzmaßnahmen dürfen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die…
Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt, dass dadurch den Unionserzeugern gleichartiger oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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