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Schutzmaßnahmen dürfen gemäß Artikel 3.1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass Unionsherstellern, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellen, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 104 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im…
Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 48 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im…
Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und zur Erleichterung der…
Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn eine Ware mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung der für sie…
Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der in Artikel 3.1 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn ein Erzeugnis mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land infolge der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.