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Dieses Kapitel steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 10 bis 14 oder vorläufigen Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 15, 16 und 17 nicht entgegen. Vorläufige Schutzmaßnahmen werden getroffen, Die Geltungsdauer solcher Maßnahmen darf 200 Tage nicht überschreiten.
wenn eine kritische Lage, in der jede Verzögerung zu einer schwer wiedergutzumachenden Schädigung führen würde, eine umgehende Maßnahme erfordert und
wenn vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass durch den Anstieg der Einfuhren eine bedeutende Schädigung entstanden ist oder zu entstehen droht.
Vorläufige Schutzmaßnahmen bestehen darin, die Zölle gegenüber ihrem bestehenden Niveau, unabhängig davon, ob dieses über oder bei null liegt, zu erhöhen, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, die bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen.
Die Kommission nimmt umgehend die noch erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen vor.
Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, da keine bedeutende Schädigung oder Gefahr einer bedeutenden Schädigung vorliegt, so werden die aufgrund dieser Maßnahmen erhobenen Zölle von Amts wegen unverzüglich zurückerstattet. Das Verfahren der Artikel 235 und folgende der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates findet Anwendung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.