Erwägungsgrund 8 32019R0287
Die strenge Überwachung sensibler Erzeugnisse sollte es erleichtern, dass rechtzeitig ein Beschluss zur möglichen Einleitung von Untersuchungen und zur anschließenden Einführung von Schutzmaßnahmen gefasst wird. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Einfuhren sensibler Erzeugnisse ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des einschlägigen Handelsabkommens oder — wenn keine vorläufige Anwendung vorgesehen ist — ab dem Datum des Inkrafttretens des betreffenden Handelsabkommens regelmäßig überwachen. Auf hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union an die Kommission sollte die Überwachung auf andere Erzeugnisse oder Wirtschaftszweige ausgeweitet werden.