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Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme untersuchen; b) prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Ist die Kommission der Ansicht, dass Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen gemäß den Kapiteln IV und V aufzuheben oder zu ändern sind, werden die Maßnahmen von der Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren aufgehoben oder geändert. Betrifft dieser Beschluss regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Ist die Kommission der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 10, 12, 15, 16 und 17 aufzuheben oder zu ändern sind, werden die…
Ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 5 oder 6 zu ändern oder aufzuheben sind, so beschließt sie gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2…
Wird Absatz 1 angewandt, so beschließt die Kommission binnen zwölf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Maßnahme, ob sie geeignete Maßnahmen…
Die in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft. Ihre…
Die Kommission führt auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und spätestens ein Jahr nach der Annahme der Maßnahmen durch den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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