Erwägungsgrund 4 32015R0755
Die gemeinsame Einfuhrregelung gilt auch für Kohle- und Stahlerzeugnisse, unbeschadet etwaiger Maßnahmen zur Durchführung eines sich speziell auf diese Erzeugnisse beziehenden Abkommens.
Die gemeinsame Einfuhrregelung gilt auch für Kohle- und Stahlerzeugnisse, unbeschadet etwaiger Maßnahmen zur Durchführung eines sich speziell auf diese Erzeugnisse beziehenden Abkommens.