Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es erscheint notwendig, den Mitgliedstaaten, die durch internationale Verpflichtungen gebunden sind, welche im Fall von tatsächlichen oder potentiellen Versorgungsschwierigkeiten ein Verfahren für die Zuteilung von Erdölerzeugnissen zwischen den Vertragsparteien vorsehen, die Möglichkeit zu geben, diese Verpflichtungen gegenüber Drittländern unbeschadet der zu diesem Zweck erlassenen Bestimmungen der Union einzuhalten. Diese Ermächtigung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament und der Rat geeignete Maβnahmen aufgrund der von der Union oder von allen Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen getroffen hat.
Für die in Anhang I genannten Waren werden die Mitgliedstaaten bis das Europäische Parlament und der Rat geeignete Maßnahmen aufgrund der internationalen…
Wenn die Interessen der Union es erfordern, kann die Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren die geeigneten Maßnahmen zur…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über die gegebenenfalls erforderlichen Verfahren verfügen und sie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen…
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Erklärungen über die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern oder über die Angemessenheit…
Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland aufgrund von internationalen Übereinkünften, die die Union in Einklang mit AEUV…
Die Komplexität von Prüfungen internationaler Konzerne erfordert eine gute Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.