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Die Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission wurde am 5. Juni 2014 erlassen und sieht für einige Stoffe die Anwendung neuer oder aktualisierter Bestimmungen über die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung ab dem 1. April 2015 vor. Aufgrund von Verzögerungen bei der Annahme der Verordnung fällt die Übergangsfrist bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 bedeutend kürzer aus, als die Fristen bei vorangegangenen Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Zehn Monate erscheinen als nicht ausreichend, um den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich auf die neuen Bestimmungen einzustellen, von denen einige weithin verwendete Chemikalien betreffen. Der Geltungsbeginn sollte daher verschoben werden, damit der Übergangszeitraum mit der bei vorangegangenen Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an den technischen Fortschritt angewendeten Praxis im Einklang steht.
bis zum 11. Juni 2030 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung der Genehmigung dieser…
Abweichend von Artikel 62 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung und ergänzend zu den Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können Stoffe…
Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten nicht sofort gelten,…
Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten nicht sofort gelten,…
Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten nicht sofort gelten,…
Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten, da Anträge auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung und Vorschläge für die Harmonisierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.