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Die Verordnung (EU) 2015/104 enthält einen Fehler hinsichtlich der TAC und Quote für Tiefseegarnelen in der Nordsee, für die eine Beibehaltung der TAC für 2014 hätte angenommen werden sollen. Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 sollte daher entsprechend geändert werden.
Nach dem Ergebnis der Konsultationen zwischen der Union und Norwegen kann die Union Fangtätigkeiten betreffend Tiefseegarnele in dem Gebiet IIIa von…
In der Tabelle betreffend die TAC für Makrele (Scomber scombrus) in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unionsgewässern und den…
(1) Von der Union, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC“. c) Der Eintrag für Leng und Blauleng in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält…
Die in der Verordnung (EU) 2015/104 vorgesehene TAC für Rochen im östlichen Ärmelkanal (ICES-Division VIId) gilt ab dem 1. Januar 2015. Die…
Bei den Konsultationen zwischen der Union und den Färöern über die Fangmöglichkeiten wurde für 2011 keine Einigung erzielt. Nach einer weiteren…
In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.