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Die in Artikel 9 bezeichneten Angaben werden mit denselben Meldestichtagen erhoben wie die aufsichtlichen Finanzinformationen über die zugehörigen Kreditinstitute, die Meldungen auf konsolidierter Basis vornehmen. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des den Finanzinformationsmeldungen zugrunde gelegten Geschäftsjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.
Nachdem die NCAs Angaben für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen nach Artikel 9 von bedeutenden Kreditinstituten erhalten haben und nachdem sie sichergestellt haben, dass die Angaben im korrekten Dateiformat gemäß Artikel 17 vorliegen, übermitteln die NCAs diese Angaben unverzüglich der EZB.
Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die Kreditinstitute die aufsichtlichen Finanzinformationen nach Artikel 9 zu melden haben. Dieser Zeitpunkt ist spätestens der 25. Arbeitstag nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Einreichungsterminen.
Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem Kreditinstitute die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.
Bedeutende Kreditinstitute und bedeutende Zweigstellen melden den NCAs die aufsichtlichen Finanzinformationen zu den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung…
Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die weniger bedeutenden Kreditinstitute und die weniger bedeutenden Zweigstellen die aufsichtlichen…
Gemäß Artikel 430 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Artikel 4 erfasst sind und die auf konsolidierter…
Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind und die einem auf die Richtlinie…
Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.