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Die Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Gegenstand und allgemeine Grundsätze (3a) Verwenden Mutterinstitute eine Konsolidierungsmethode auf Einzelbasis gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, müssen jene Kreditinstitute die Anforderungen dieser Verordnung auf Einzelbasis erfüllen und dabei ausschließlich die Konsolidierungsmethode auf Einzelbasis verwenden.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird gestrichen;
Folgende Nummern 6 bis 9 werden eingefügt: „6. ‚Bedeutendes Kreditinstitut‘ bezeichnet ein Kreditinstitut, das den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat.
‚Weniger bedeutendes Kreditinstitut‘ bezeichnet ein Kreditinstitut, das nicht den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat.
‚Bedeutende Zweigstelle‘ bezeichnet eine Zweigstelle, die den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat, das nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, und die von einem in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat errichtet wurde.
‚Weniger bedeutende Zweigstelle‘ bezeichnet eine Zweigstelle, die nicht den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat, das nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, und die von einem in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat errichtet wurde.“;
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Änderung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens
Die Überschrift des Titels II erhält folgende Fassung: „TITEL II MELDUNGEN BEDEUTENDER KREDITINSTITUTE AUF KONSOLIDIERTER BASIS UND AUF EINZELBASIS UND MELDUNGEN BEDEUTENDER ZWEIGSTELLEN AUF EINZELBASIS “;
Kapitel I des Titels II erhält folgende Fassung: „ KAPITEL I Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS anwenden Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auf konsolidierter Basis. Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis einen auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen anwenden Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Artikel 4 erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, auf konsolidierter Basis die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.“;
Die Überschrift von Kapitel II des Titels II erhält folgende Fassung: „ KAPITEL II Meldungen auf Einzelbasis “;
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Kreditinstitute, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, und für bedeutende Zweigstellen
Die Überschrift von Artikel 7 erhält folgende Fassung: Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Kreditinstitute, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind“;
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende Kreditinstitute und bedeutende Zweigstellen
Kapitel III des Titels II erhält folgende Fassung: „ KAPITEL III Format und Intervalle für die Meldung bedeutender Kreditinstitute für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen (1a) Wendet mehr als ein Kreditinstitut innerhalb einer beaufsichtigten Gruppe Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis an, gilt Absatz 1 nur für das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitut auf höchster Konsolidierungsebene. Meldestichtage und Einreichungstermine für die Meldung bedeutender Kreditinstitute für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen
Die Überschrift des Titels III erhält folgende Fassung: „TITEL III MELDUNGEN WENIGER BEDEUTENDER KREDITINSTITUTE AUF KONSOLIDIERTER BASIS UND AUF EINZELBASIS UND MELDUNGEN WENIGER BEDEUTENDE ZWEIGSTELLEN AUF EINZELBASIS “;
Kapitel I des Titels III erhält folgende Fassung: „ KAPITEL I Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis für weniger bedeutende Kreditinstitute Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende Kreditinstitute
Die Überschrift von Kapitel II des Titels III erhält folgende Fassung: „ KAPITEL II Meldungen auf Einzelbasis “;
Artikel 13 erhält folgende Fassung: Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, und für weniger bedeutende Zweigstellen
Artikel 14 erhält folgende Fassung: Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Kreditinstitute, die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind
Artikel 15 erhält folgende Fassung: Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen
Artikel 17 erhält folgende Fassung: Informatiksprache für die Übermittlung der Angaben von den nationalen zuständigen Behörden an die EZB Um einheitliche technische Vorgaben für das Datenaustauschformat zu erzielen, übermitteln die NCAs die in der vorliegenden Verordnung genannten Daten nach Maßgabe der maßgeblichen „eXtensible Business Reporting Language“-Taxonomie. Hierbei beachten sie die Vorgaben in Artikel 6 des Beschlusses EZB/2014/29.“;
Artikel 18 wird gestrichen;
Artikel 19 erhält folgende Fassung: Übergangsbestimmungen
Die Anhänge I und II werden entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;
Anhang IV wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt;
Anhang V wird durch Anhang III dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.