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1. Für beaufsichtigte Unternehmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS anwenden, sowie für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte, mit den IFRS kompatible nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, umfasst der Begriff „Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen“ die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451. 2. Für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte andere nationale Rechnungslegungsrahmen als die unter Nummer 1 fallenden anwenden, umfasst der Begriff „Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen“ die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte aus Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451. 3. Die Informationen nach den Nummern 1 und 2 werden entsprechend den Hinweisen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 gemeldet.
Die in Absatz 3 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 bezeichneten…
Die Angaben nach Absatz 2 können insgesamt auch gemäß den Vorgaben in Anhang III Abschnitt III Teil B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar…
der Ausübung einer oder mehrerer der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und Nummer 15 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder der Ausübung einer oder…
Diese Verordnung lässt die Rechnungslegungsstandards, die beaufsichtigte Unternehmen in ihren konsolidierten Abschlüssen oder Jahresabschlüssen anwenden,…
1. Für beaufsichtigte Unternehmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS anwenden, sowie für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die…
Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates gestützte nationale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.