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Das Gebrauchmachen von der nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehenden Möglichkeit, von den Kreditinstituten zu verlangen, dass sie die aufsichtlichen Meldungen gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen, ist nicht Regelungsgegenstand dieser Verordnung. Früher gefasste Beschlüsse der NCAs über das Gebrauchmachen oder Nichtgebrauchmachen von dieser Möglichkeit sollten in Anbetracht von Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unberührt bleiben.
Abweichend von den Artikeln 7 und 14 sind Kreditinstitute, die auf Einzelbasis von der Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 oder 10 der…
Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für…
Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates gestützte nationale…
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die…
Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Finanzinformationen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen erhalten, die ihre konsolidierten…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft zu beschließen. Da es sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.