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In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden für alle Institute, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden für bestimmte Bereiche festgelegt, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführt sind. Zu diesen Bereichen gehören auch Finanzinformationen auf konsolidierter Basis. Gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Vorlage aufsichtlicher Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für diejenigen Kreditinstitute obligatorisch, die ihren konsolidierten Abschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates übernommen wurden. Die Lieferung der nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vorgeschriebenen aufsichtlichen Finanzinformationen für sowohl die bedeutenden als auch die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) an die EZB erfolgt derzeit gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 und sollte unverändert fortgesetzt werden, da sie nicht Gegenstand dieser Verordnung ist.
Abweichend von den Artikeln 7 und 14 sind Kreditinstitute, die auf Einzelbasis von der Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 oder 10 der…
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen für die unter die Verordnung…
Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für…
Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates gestützte nationale…
Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Finanzinformationen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen erhalten, die ihre konsolidierten…
Den Kreditinstituten obliegt die Pflicht zu regelmäßigen Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.