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Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich bedeutender und hinsichtlich weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, sollten sicherstellen, dass die beaufsichtigten Unternehmen den NCAs einen gemeinsamen Mindestsatz von Informationen melden, sollten jedoch nicht auf die Auferlegung einheitlicher Meldepflichten abzielen. Es kann angebracht sein, dass die NCAs diese benötigten Mindestinformationen im Rahmen einer allgemeineren Melderegelung erheben, die sie in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erlassen und die gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.
Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die weniger bedeutenden Kreditinstitute und die weniger bedeutenden Zweigstellen die aufsichtlichen…
Weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen…
Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Buchstabe a erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen…
Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem Kreditinstitute die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.
Nach Artikel 40 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass…
Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Finanzinformationen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen erhalten, die ihre konsolidierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.