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Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Finanzinformationen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen erhalten, die ihre konsolidierten Abschlüsse nicht nach den in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die aufsichtlichen Finanzinformationen bezeichnet werden, die solche Gruppen den NCAs zu melden haben. Insbesondere sollten Format, Intervalle, Stichtage und Einreichungszeiträume sowie die Fristen für die Übermittlung der betreffenden Informationen festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten sicherstellen, dass diese beaufsichtigten Gruppen den NCAs einen gemeinsamen Mindestsatz von Informationen melden, sollten jedoch nicht auf die Auferlegung einheitlicher Meldepflichten abzielen.
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen für die unter die Verordnung…
Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für…
Um die EZB zu befähigen, ihre Aufsicht über das Funktionieren des Systems gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der SSM-Verordnung auszuüben, übermitteln die…
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich bedeutender und hinsichtlich weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen, einschließlich…
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die…
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden für alle Institute, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, einheitliche Anforderungen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.