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Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 beträgt die Höchstmenge für die Verwendung von Sorbinsäure — Sorbaten; Benzoesäure — Benzoaten (E 200-E 213) 2 000 mg/kg für Fisch und Fischereiprodukte, teilweise haltbar gemacht, auch Krebs- und Weichtiere, Surimi und Fisch-/Krebstierpaste sowie gekochte Krebs- und Weichtiere. Ferner beträgt die zulässige Höchstmenge an Benzoesäure — Benzoaten (E 210-E 213) in gekochten Krebs- und Weichtieren 1 000 mg/kg.
In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ sollte klargestellt werden, dass die…
In ihrem Bericht über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei Verwendung der…
(2) Nur Fisch und Fischereiprodukte, teilweise haltbar gemacht, auch Krebs- und Weichtiere, Surimi und Fisch-/Krebstierpaste; gekochte Krebs- und Weichtiere E…
Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übertragung der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.…
Die Danish Seafood Association beantragte eine Änderung der EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe, um die zulässige Höchstmenge an Benzoesäure — Benzoaten (E…
Für die Lebensmittelkategorien 09.1.2 „Weich- und Krebstiere, nicht verarbeitet“ und 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.