Erwägungsgrund 1 32015R0612
Die Maßnahmen der Union zur Durchführung des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates festgelegt.