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Die Fußnoten, die sich auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission eingeführten Höchstgehalte an Aluminium aus Aluminiumlacken beziehen, sollten einheitlich formuliert werden. Der Satz „Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden“ sollte in alle Fußnoten aufgenommen werden, die sich auf spezifische Lebensmittelzusatzstoffe in folgenden Kategorien beziehen: 01.7.3 „Essbare Käserinde“, 01.7.5 „Schmelzkäse“, 04.2.5.2 „Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG“, 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“, 08.3.1 „Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“, 08.3.2 „Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“, 08.3.3 „Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch“ und 09.3 „Fischrogen“.
In der Kategorie 04.2.5.2 „Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG“ erhält Fußnote 66 folgende Fassung: „(66) :…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: (1) In Teil A Tabelle 3 wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 100…
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. in Lebensmittelkategorie 13.2 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische…
Nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und…
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 ist festgelegt, dass Farbstoffe in Form von Aluminiumlacken nur dann verwendet werden dürfen, wenn ausdrücklich…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 sind Aluminiumlacke, die aus allen in Anhang II Teil B Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.