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Die gemeinsame Einfuhrregelung gilt auch für Kohle- und Stahlerzeugnisse, unbeschadet etwaiger Maßnahmen zur Durchführung eines sich speziell auf diese Erzeugnisse beziehenden Abkommens.
Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan.
Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I genannten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine.
Diese Richtlinie gilt für die Einfuhr in die Union von
Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen erfasst auch Kohle- und Stahlwaren. Daher gilt die gemeinsame Einfuhrregelung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung…
Abgesehen von besonderen Ausnahmen nach Maßgabe des Vertrags sind die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren anwendbar, die in die Gemeinschaft…
Der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen unterliegt den Bestimmungen des Titels III des Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 14, sowie den Bestimmungen eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.