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Kleinserienfahrzeuge und Fahrzeuge, die nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt sind, sind durch jene Richtlinie von den Anforderungen hinsichtlich des Schutzes von Kraftfahrzeuginsassen bei einem Frontal- oder Seitenaufprall ausgenommen. Daher sollten diese Fahrzeuge von der Verpflichtung, die in dieser Verordnung aufgeführten eCall-Anforderungen zu erfüllen, ausgenommen werden. Darüber hinaus können einige Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten Auslösemechanismus für den eCall-Dienst ausgerüstet werden.
Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 gemäß den Begriffsbestimmungen des Anhangs II Teil A Nummern 1.1.1 und 1.2.1 der Richtlinie…
Für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sollten die in dieser Verordnung enthaltenen eCall-Anforderungen gelten, wenn das Basisfahrzeug/unvollständige…
Die obligatorische Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System sollte zunächst nur für neue Typen von…
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 gilt diese Richtlinie nicht für: a) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Anhang II A…
der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung…
Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte, von der Anwendung dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.