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Die Kommission sollte befugt sein, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um die einheitliche Anwendung der Qualitätsanforderungen sicherzustellen, indem die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der in sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehenen Qualitätsberichte festgelegt werden, sofern dies nicht bereits durch sektorale statistische Rechtsvorschriften geschehen ist. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese Durchführungsrechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen wesentlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des…
Um Bestimmungen dieser Verordnung über die gemeinsamen Grundsätze für die Förderfähigkeit von Ausgaben zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen…
Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV zu…
Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV zu…
Zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.