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Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 sollte daher auf die Mitgliedstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates sind, ausgedehnt werden („nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“).
Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 wurde die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden…
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 in der durch Verordnung (EG) Nr. 46/2009 geänderten Fassung wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 wurde die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden…
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollten keine Anwendung auf Sachverhalte finden, die nur einen einzigen Mitgliedstaat…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Koordinierung der Systeme der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.