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Da Rückwürfe eine beträchtliche Verschwendung darstellen und sich negativ auf die nachhaltige Nutzung von Meerestieren und Meeresökosystemen auswirken und die Einhaltung der Anlandeverpflichtung durch die Marktteilnehmer für ihren Erfolg entscheidend ist, sollte ein Verstoß gegen die Anlandeverpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als schwerer Verstoß eingestuft werden. Die Anlandeverpflichtung stellt eine grundlegende Änderung für die Marktteilnehmer dar. Daher ist es gerechtfertigt, den Beginn der Anwendung der Vorschriften über schwere Verstöße für diese Art von Zuwiderhandlung um zwei Jahre aufzuschieben.
Versäumnis, Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, einschließlich Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, an Bord des…
Eines der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe durch Einführung…
Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen zu reduzieren und die Rückwürfe schrittweise abzustellen.…
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter die vorliegende Verordnung…
Um den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an einige der neuen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu geben, ist es angezeigt, den Beginn der…
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter die vorliegende Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.