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Um die Überwachung und Durchsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates dahin gehend geändert werden, dass Daten über Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung getrennt aufgezeichnet werden, dass Fänge getrennt aufbewahrt werden und dass Vorschriften für die Vermarktung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung und für den Einsatz von Kontrollbeobachtern festgelegt werden.
Werden Fänge angelandet, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, so müssen diese Fänge gesondert gelagert und in…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates dahin gehend geändert werden, dass die…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates dahin gehend geändert werden, dass…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere Artikel 33…
Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel, in Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Nummern 2, 7, 9, 10, 18 und 24,…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.