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Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingeführt, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten. Bei Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, darf Fisch mit einer Größe unterhalb dieser Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr verwendet werden. In der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist die Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, einschließlich Mindestvermarktungsgrößen, vorgesehen. Damit das mit den Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung verfolgte Ziel nicht gefährdet wird, sollten diese Mindestvermarktungsgrößen der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für die betreffende Art entsprechen. Daher ist es notwendig, die Mindestvermarktungsgrößen an die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung anzugleichen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für…
Meerestiere einer nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegenden Art, die in Mengen gefangen werden, die über…
Es sollte verhindert werden, dass sich parallele Tätigkeiten entwickeln, die speziell auf den Fang von Meerestieren mit einer Größe unterhalb der…
Die Bestimmungszwecke der Anlandungen untermaßiger Fische unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sollten begrenzt und diese Fänge vom Verkauf…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates dahin gehend geändert werden, dass die…
Meerestiere einer nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegenden Art, die in Anteilen gefangen werden, die über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.