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Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates dahin gehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung in der Ostsee unterliegen und die über die Begrenzungen der Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden und dass der Fang von Lachs und Meerforelle — außer mit Fischfallen — zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Gebieten verboten wird.
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates dahin gehend geändert werden, dass…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates dahin gehend geändert werden, dass die…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates dahin gehend geändert werden, dass…
Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile gemäß den Anhängen II und III der…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007des Rates dahin gehend geändert werden, dass bei der…
Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Anteilen oder Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile oder Mengen gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.