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Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates dahin gehend geändert werden, dass in der Schleppnetzfischerei auf Bunte Kammmuscheln alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und über die Beifangbegrenzungen hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates dahin gehend geändert werden, dass…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates dahin gehend geändert werden, dass…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007des Rates dahin gehend geändert werden, dass bei der…
Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile gemäß den Anhängen II und III der…
Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Anteilen oder Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile oder Mengen gemäß…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates dahin gehend geändert werden, dass alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.