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In Anbetracht der verfügbaren Informationen erscheint es angebracht, vorzuschreiben, dass zur Verfütterung an Schweine bestimmtes sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen aus Drittländern einer Hochtemperaturerhitzung unterzogen und anschließend über einen bestimmten Zeitraum bei Raumtemperatur gelagert worden sein muss, um das Risiko einer Kontaminierung nach der Behandlung zu minimieren.
im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;
Anhang XIV wird wie folgt geändert: a) Kapitel I wird wie folgt geändert: i) In Tabelle 1 Abschnitt 1 erhält in Reihe 2 die vierte Spalte folgende Fassung: „Die…
Zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere bestimmte Blutprodukte — sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen mit eingeschlossen — müssen gemäß…
In Anlagen oder Betrieben, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a durchführen: a) müssen tierische Nebenprodukte in einer Weise behandelt…
Aus Drittländern eingeführtes Blut und eingeführte Blutbestandteile, auch solche, die als Ausgangs- oder Rohmaterial für die Herstellung von Arzneimitteln aus…
Wissenschaftliche Beobachtungen haben ergeben, dass Coronaviren in Schweinekot inaktiviert werden, wenn dieser 10 Minuten lang auf 71 °C erhitzt wird oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.