Gesetze
Gesetz wird geladen …
Einfuhren von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind, sollten außerdem genehmigt werden, wenn dieses Material im Flugzeug transportiert wird und die Anforderungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfüllt. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, in dem ein organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material…
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1034 - 1038; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Art, VerwendungszweckRechtsgrundlagen zur Auflistung von…
Nachweislich lässt sich während der Ernte von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs eine Belastung durch Umweltschadstoffe — beispielsweise durch Knochenspuren —…
Anhang X Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an Folgeprodukte, die für die Produktion von Futtermitteln bestimmt sind.…
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und…
Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen, insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.