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Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen eingereicht worden sind.
Die Kommission bestätigt in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“), dass die beantragte(n) Einfuhrmenge(n) verfügbar ist/sind.
Besteht Anlass zu der Annahme, dass vorzeitige Anträge die Höchstmengen überschreiten, so kann die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 die mengenmäßigen Beschränkungen in Raten aufteilen oder Höchstmengen pro Zuteilung festlegen. Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zurückstellen, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist.
Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Wege im Rahmen des für diesen Zweck geschaffenen integrierten Netzes übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung eines anderen Kommunikationsmittels erforderlich machen.
Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich alle Mengen mit, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibenden Mengen der gesamten Unionshöchstmenge übertragen.
Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 alle zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen.
Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen…
Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Frist die…
Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen…
Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen…
Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen…
Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.