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Jeder Einführer der Union kann unbeschadet des Ortes seiner Niederlassung in der Union bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats seiner Wahl einen Genehmigungsantrag stellen.
Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 sind den Anträgen der Einführer für jede Erzeugniskategorie und jedes betreffende Drittland gegebenenfalls Belege über früher getätigte Einfuhren beizufügen.
Jeder Ein- und Ausführer der Gemeinschaft kann ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats seiner…
Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer…
Nur Einführer können einen Antrag oder eine Anmeldung zwecks Erteilung einer Einfuhrgenehmigung einreichen. Die Anträge oder Anmeldungen können in allen…
Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen zu erfüllenden sonstigen Anforderungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den…
„Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union“ die Genehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausführern erteilt wird, sofern sie die in den…
Der Ausführer legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt, die notwendigen Nachweise dafür vor, dass das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.